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§ 25 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 25 SHBesG – Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 7 oder A 8,

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen oder Laufbahnzweigen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(3) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.