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§ 25 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Pflanzenschutzgeräte

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 PflSchG – Erklärung  (1)

(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der erstmaligen Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder derjenige, der das Pflanzenschutzgerät erstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, dem Julius Kühn-Institut zu erklären, dass der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht.

(2) Die Erklärung muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einführers,
  2. 2.
    die Bezeichnung des Gerätetyps und den Verwendungsbereich.

(3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:

  1. 1.
    die Gebrauchsanleitung,
  2. 2.
    die Beschreibung des Gerätetyps und
  3. 3.
    die sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(4) Bei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.

(5) Das Julius Kühn-Institut kann auf die Erklärung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).