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§ 25 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Zweiter Abschnitt – Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 POG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.