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§ 25 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Fundrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 Nds. AGBGB – Bekanntmachung von Funden

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschehen durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Diese können weitere Bekanntmachungen veranlassen.

(2) Das Schriftstück soll mindestens sechs Wochen aushängen.

(3) In der Bekanntmachung ist die Frist zur Anmeldung von Rechten zu bestimmen. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Tage des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Tage der letzten Bekanntmachung.