Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Besondere Vorschriften für den Abbau von Bodenschätzen

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 25 NatSchG LSA – Abbau von Bodenschätzen (1)

Der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Inhalt und Verfahren einschließlich der Festlegung der zu leistenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften des Abschnittes 3, soweit dieser Abschnitt nicht Abweichendes regelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).