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§ 25 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Dritter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 NachwV – Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises (1)

(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzuleiten. § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung. Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammelnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Einsammlers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammelnachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung. Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 bei Übergabe der Abfälle jeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle zur weiteren Entsorgung übernimmt. § 19 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn dieser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, insbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwendung von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Verwendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anordnung nachkommen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."