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§ 25 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Hammerschlags- und Leiterrecht

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 NachbarG – Anzeigepflicht und Schadensersatz

(1) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.

(3) Ist die Ausübung des Rechtes nach § 24 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz 1 und zur Sicherheitsleistung nach § 14 Abs. 2.