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§ 25 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt  – Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3 (Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NStGHG – Entscheidung

(1) In einem Urteil gegen ein Mitglied des Landtages stellt der Staatsgerichtshof fest, ob es seine Stellung als Mitglied des Landtages gewinnsüchtig missbraucht hat.

(2) In einem Urteil gegen ein Mitglied der Landesregierung stellt der Staatsgerichtshof fest, ob es in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt hat. Erklärt der Staatsgerichtshof ein Mitglied der Landesregierung seines Amtes für verlustig, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils ein.