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§ 25 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NRettDG – Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft

(1) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Krankentransport aufzunehmen. 2§ 21 Abs. 2 und § 26 Nr. 1 Buchst. a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend. 3Der Unternehmer ist zum Krankentransport berechtigt und verpflichtet, wenn der Einsatzort in seinem Betriebsbereich liegt. 4Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. 5§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Unternehmer darf eine Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht abgeschlossen oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.