§ 25 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht
§ 25 NNachbG – Ausschluss des Beseitigungsanspruches
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung nach § 23 Abs. 1, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
- 1.wenn die Einrichtung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Grenzabstand sowie ihre sonstige Beschaffenheit dem bisherigen Recht entspricht oder
- 2.wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach dem Anbringen der Einrichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.