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§ 25 NMV 1970
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Bundesrecht

Teil IV – Umlagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NMV 1970
Gliederungs-Nr.: 2330-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 NMV 1970 – Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Einrichtungen für die Wäschepflege

(1) 1Zu den Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege gehören die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen und der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umgelegt werden. 2Für die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden.

(2) 3Die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Einrichtungen für die Wäschepflege dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. 4Der Umlegungsmaßstab muss dem Gebrauch Rechnung tragen.

(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind nicht zulässig.