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§ 25 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Gebiete

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 25 NKomVG – Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) 1Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich. 2Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. 2Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforderlich.

(3) 1Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise. 2Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Hannover führen, entsprechend.

(4) 1Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 2Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kommunen anzuhören.

(5) 1Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.