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§ 25 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Dritter Abschnitt – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NKWG – Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) 1Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ist der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. 2Die auf die Bewerberin oder den Bewerber entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten.