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§ 25 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 25 NNatSchG – Schutzgebiete des Netzes "Natura 2000"
(zu § 32 BNatSchG)

1Die Auswahl nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG trifft die Landesregierung. 2Soll die Auswahl eines Gebietes aufgehoben werden oder ist ein Gebiet aufgrund einer Entscheidung der nach § 26 Satz 1 für Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zuständigen Behörde auszuwählen, so ist für die Auswahl abweichend von Satz 1 die oberste Naturschutzbehörde zuständig. 3Die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebiete, für die ein Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist, macht die oberste Naturschutzbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.