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§ 25 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 4. Abschnitt – Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 25 LplG

(1) Die Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.

(2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

(3) Die Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region Dienstleistungen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach Vereinbarung und gegen Entgelt erbringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausgeschlossen.