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§ 25 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LWO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Eine Ausfertigung eines jeden Wahlvorschlags übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich nach Eingang der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerberin oder ein benannter Bewerber noch in einem anderen Kreiswahlvorschlag benannt ist, so weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises und die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter auf die Doppelbewerbung hin. In diesem Fall fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Bewerberin oder den Bewerber auf, sich bis zum Ablauf der für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Frist für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so scheidet sie oder er aus allen Wahlvorschlägen aus.

(3) Wird gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 22 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes), hat dieser über die Verfügung unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.