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§ 25 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 21.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 25 LWO – Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, außerdem Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.

(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.

(3) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 21 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.