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§ 25 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LVerfGG

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. Über Ort und Zeit der Akteneinsicht entscheidet der Präsident.

(2) Voten, Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung sowie die Unterlagen über Abstimmungen sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten und werden nicht vorgelegt.