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§ 25 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Überprüfung, Aufsicht → Abschnitt 1 – Überprüfung

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LSeilbG M-V – Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Kontrollen der Betriebsdurchführung (Betriebskontrollen) sowie von ihm durchzuführende Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.

(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie die Inspektionen und Betriebskontrollen hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen, Betriebskontrollen und Inspektionen sind Nachweise zu führen.

(3) Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Firmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.