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§ 25 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 25 LRiStAG – Verfahren der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vorgenommen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat rechtzeitig über die beabsichtigte Maßnahme. Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme mit ihm erörtert.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von drei Wochen, hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht oder haben sie offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitwirkungsangelegenheiten, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. § 24 Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Erhebt der Richterrat Einwendungen, so hat er dem Gericht die Gründe mitzuteilen. § 24 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Entspricht das Gericht den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(6) Der Richterrat eines nachgeordneten Gerichts kann die Angelegenheit binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Gerichts, dass Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, auf dem Dienstweg dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Der Richterrat leitet dem Gericht eine Abschrift des Antrags zu. Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. Das übergeordnete Obergericht entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ist ein Antrag nach Satz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des angerufenen Obergerichts auszusetzen.

(7) § 24 Absätze 8 und 9 gilt entsprechend.