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§ 25 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LRiG – Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden gebildet:

  1. 1.
    Richterräte und Hauptrichterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 52 Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten.