Gesetze

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§ 25 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

§ 25 LPressG – Landesrundfunkanstalten

Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 23 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programm- und Landessendedirektoren und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
  2. 2.
    Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.