§ 25 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 25 LPressG – Landesrundfunkanstalten
Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 23 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:
- 1.Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programm- und Landessendedirektoren und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
- 2.Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.
Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.