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§ 25 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKWG M-V – Wahlschein

(1) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie

  1. 1.

    aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,

  2. 2.

    an der Briefwahl teilnehmen,

  3. 3.

    zur Urnenwahl einen anderen Wahlbezirk des Wahlkreises, Wahlbereiches oder Wahlgebietes aufsuchen oder

  4. 4.

    an der Urnenwahl vor einem beweglichen Wahlvorstand teilnehmen wollen.

(2) Ein Wahlschein kann nur versagt werden, wenn die oder der Antragstellende im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt ist. Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann bei der Gemeindewahlbehörde unter Angabe der Gründe Einspruch eingelegt werden. Stützt sich der Einspruch auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so hat die oder der Einspruchsführende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Gemeindewahlbehörde entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Gegen eine Zurückweisung des Einspruchs kann die oder der Einspruchsführende Beschwerde an die Kreiswahlleitung einlegen. Die Kreiswahlleitung entscheidet unverzüglich über die Beschwerde.