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§ 25 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Sechster Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
 

§ 25 LJG – Bereithaltung brauchbarer Jagdhunde (1)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass ihm für seinen Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Er hat dies der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Drückjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat der Jagdausübungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und verwendet werden.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).