§ 25 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften
§ 25 LFoG – Änderung der Satzung
Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs.3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.