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§ 25 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFischG – Fischereibezirke

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27).