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§ 25 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LDG – Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. 1.

    dienstliche Auskünfte eingeholt werden,

  2. 2.

    Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche oder elektronische Äußerung eingeholt werden,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beigezogen sowie

  4. 4.

    der Augenschein eingenommen werden.

(2) Protokolle über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Protokolle über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(5) Der Bevollmächtigte oder Beistand ist zu allen Beweiserhebungen, mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Ihm steht das Recht zur Einsichtnahme in die Akten zu.