§ 25 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze
§ 25 LBesGBW – Abweichende Eingangsämter
Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
- 1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern,
können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.