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§ 25 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG – Rechtsverordnungen über Laufbahnen

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Laufbahnordnungsbehörden,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit,

  3. 3.

    die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen,

  5. 5.

    die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs,

  6. 6.

    die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit,

  7. 7.

    die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

  8. 8.

    die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten.