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§ 25 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG NRW – Beförderung (1)

(1) Beförderungen sind die

  1. 1.
    Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. 2.
    Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  3. 3.
    Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
  4. 4.
    Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.

(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absätze 2 und 3) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.

(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).