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§ 25 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG M-V – Andere Bewerber (1)

(1) Von anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen (§ 22) und Befähigungsvoraussetzungen (§§ 23, 24) nicht gefordert werden.

(2) Für die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit können besondere Regelungen für das Mindestalter und das Höchstalter vorgesehen werden, die nach Laufbahngruppen abgestuft sind. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist ausgeschlossen.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).