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§ 25 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 25 KiStG – Vermögensverwaltung

(1) Die Religionsgemeinschaften ordnen für sich und ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen die rechtsgeschäftliche Vertretung sowie die Grundzüge des Rechts der Wirtschaftsführung durch eigene Satzung. Die Satzung ist dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.

(2) Bezüglich der rechtsgeschäftlichen Vertretung kann die Satzung erst in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.

(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.