Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 KWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss enthalten:

  1. 1.

    das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerber; in Wahlvorschlägen für die Wahl zum Bezirkstag entfällt die Angabe des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit, die übrigen Angaben sind auch für die in diesen Wahlvorschlägen genannten Nachfolger erforderlich; im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat kann auf die Angabe der Postleitzahl und des Wohnorts verzichtet werden.

(2) Der Wahlvorschlag soll die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei muss als Kennwort densatzungsmäßigen Namen der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,auch diese tragen; satzungsmäßige nicht gedeckte Zusatzbezeichnungen sind unzulässig, ein dem Hauptnamen der Parteisatzungsmäßig zugefügter Untertitel ist wegzulassen. Wählergruppen tragen als Kennwort in Verbindung mit dem Wort "Wählergruppe" den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers. Eine im Vereinsregister eingetragene Wählergruppe kann als Kennwort den eingetragenen Namen führen; sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, ist auch diese zu führen.

(4) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.

(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganisation; die Bestätigung kann auch in Form einer selbstständigen Bescheinigung eingereicht werden.

(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 10, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 11, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  3. 2a.

    bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11a

    1. a)

      über ihre Staatsangehörigkeit,

    2. b)

      sofern sie nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit sind und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über sie nicht gespeichert sind, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,

    3. c)

      dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Wählbarkeit nicht verloren haben,

  4. 3.

    eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, sofern die Wahlberechtigung nicht auf dem Wahlvorschlag, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 14 oder durch Ausdrucke von Wahlberechtigtenabfragen bestätigt worden ist,

  5. 4.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG); die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 13 zu fertigen sowie vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben; die Niederschrift einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe bedarf der Unterzeichnung von insgesamt fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmern,

  6. 5.

    beim Wahlvorschlag einer Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, die Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft (§ 24 Abs. 1),

  7. 6.

    beim Wahlvorschlag einer unter § 17 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation (§ 24 Abs. 2); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,

  8. 7.

    beim Wahlvorschlag einer unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der Eintragung im Vereinsregister (§ 24 Abs. 3); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,

  9. 8.

    beim Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe die Bestätigung des Vorstands entsprechend § 24 Abs. 4,

  10. 9.

    eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 10a eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeitsoder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten wird (§ 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG).

(7) Die Bescheinigungen der Wahlberechtigung (Absatz 6 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 6 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindeverwaltung darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.