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§ 25 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 KSVG – Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Die Bürgerin oder der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihre Ausübung verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Bürgerin oder dem Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres oder seines Alters, ihres oder seines Gesundheitszustandes, ihrer oder seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer oder seiner Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.

(2) Der Gemeinderat kann gegen eine Bürgerin oder einen Bürger, die oder der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder ihre weitere Ausübung verweigert, zur Erzwingung pflichtgemäßen Verhaltens nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Frist ein Zwangsgeld bis zu 250 Euro festsetzen.