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§ 25 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 25 KHG NRW – Pauschale Förderung (1)

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden gefördert:

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),

  2. 2.

    sonstige nach § 21 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben bei Krankenhäusern der

    ersten Anforderungsstufe58.170 Euro
      
    zweiten Anforderungsstufe42.280 Euro
      
    dritten Anforderungsstufe 56.360 Euro
      
    und der vierten Anforderungsstufe74.140 Euro
      
    ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigen. 

Zur Wiederbeschaffung gehören auch die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind. Satz 1 Nr. 2 findet auch dann Anwendung, wenn die Wertgrenze nachträglich überschritten wird.

(2) Zur Ermittlung der Anforderungsstufe des Krankenhauses werden die Planbetten und Behandlungsplätze des Krankenhauses mit dem Punktwert je Planbett und Behandlungsplatz (Punktwert) vervielfacht. Bruchteile der sich insgesamt ergebenden Punktwerte werden bis unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.

(3) Es gehören Krankenhäuser mit einer Punktzahl

bis zu 349 Punktenzur ersten Anforderungsstufe,
   
bis zu 599 Punktenzur zweiten Anforderungsstufe,
   
bis zu 799 Punktenzur dritten Anforderungsstufe und
   
ab800 Punktenzur vierten Anforderungsstufe.

(4) Der Punktwert beträgt in den von Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses hauptamtlich geleiteten Abteilungen sowie für Intensivpflegebetten und Planbetten in gesondert ausgewiesenen Einheiten für Infektionskranke für:

1.Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten2,5
   
2.Neurologie2,1
   
3.Säuglings- und Kinderheilkunde einschl. Kinderchirurgie1,9
   
4.Intensivpflege, Infektionskrankheiten, Urologie, Augenkrankheiten1,5

Im Übrigen beträgt der Punktwert eins.

(5) Die Fördermittel betragen jährlich für jedes Planbett und jeden Behandlungsplatz bei Krankenhäusern der

ersten Anforderungsstufe1.837 Euro
  
zweiten Anforderungsstufe2.141 Euro
  
dritten Anforderungsstufe2.739 Euro und der
  
vierten Anforderungsstufe3.135 Euro.

(6) Psychiatrische Fachkrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern erhalten 80% der pauschalen Fördermittel der ersten Anforderungsstufe. Werden Angebote anderer Fachbereiche in psychiatrischen Fachkrankenhäusern vorgehalten, werden die Fördermittel für diese Planbetten und Behandlungssätze nach der ersten Anforderungsstufe berechnet. Teilstationäre Einrichtungen erhalten 50% der ersten Anforderungsstufe. Krankenhäuser mit kardiovaskular- und epilepsiechirurgischen Abteilungen gehören zur vierten Anforderungsstufe. Die Absätze 7 bis 13 gelten in den Fällen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Bemessungsgrundlage für die pauschale Förderung jedes Krankenhauses bei Änderung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahlen sind

  1. 1.
    eine Leistungspauschale für die Vorhaltung kurzfristiger Anlagegüter nach Absatz 8 und
  2. 2.
    ein planbetten- und behandlungsplatzabhängiger Zuschlag nach Absatz 9.

Bei Neuaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan oder bei Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl erfolgt die Berechnung der pauschalen Fördermittel nach den Absätzen 2 bis 6.

(8) Die Leistungspauschale beträgt 75% der zum 31. 12. 1996 gewährten pauschalen Fördermittel bezogen auf die Planbetten- und Behandlungsplatzzahlen des jeweiligen Krankenhauses. Maßgebend ist der bestandskräftige Feststellungsbescheid zum Stichtag. Bei wesentlichen festgestellten strukturellen Änderungen werden die pauschalen Fördermittel nach den Absätzen 2 bis 6 neu berechnet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Planbetten- und Behandlungsplatzzahl um mehr als 25 vom Hundert gesenkt wird.

(9) Zu dem Betrag nach Absatz 8 erhält das Krankenhaus einen anteiligen Förderbetrag (Zuschlag) von 25% der neu festgestellten Pauschalen für die nach dem Feststellungsbescheid nach § 18 künftig vorzuhaltenden Planbetten und Behandlungsplätze.

(10) Soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammenschließen (Fusion), erhält das neue Krankenhaus bei entsprechender Planbetten und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter nicht nachgewiesen werden kann. Die Einrichtung eines neuen Schwerpunktes gilt allein nicht als Nachweis nach Satz 2.

(11) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.

(12) Bei Ausgliederungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 können mit der zuständigen Behörde Vereinbarungen darüber getroffen werden, dass Nutzungsentgelte ganz oder teilweise den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Soweit investitionsintensive Abteilungen ausgegliedert werden, sind die pauschalen Fördermittel entsprechend zu kürzen.

(13) Die Kosten für die Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemeinsamer Einrichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 10 tragen die Nutzer im Verhältnis ihrer Nutzungsanteile.

(14) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Förderbeträge nach Absatz 5, die Leistungspauschale und den Zuschlag nach den Absätzen 8 und 9 in Abständen von 4 Jahren der Preisentwicklung und die Punktwerte nach Absatz 4 der durchschnittlichen Entwicklung der Wiederbeschaffungskosten anzupassen und zu bestimmen, welche Anlagegüter als kurzfristige Anlagegüter anzusehen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).