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§ 25 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 25 KGG – Rechte und Pflichten

(1) 1Im Fall einer Delegation gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, und die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Gebietskörperschaft über, welche die Aufgaben übernommen hat, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.2In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen an Stelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. 3Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. 4Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.

(2) Im Fall einer Mandatierung bleiben die Rechte und Pflichten der Gebietskörperschaft als Träger der Aufgaben unberührt.