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§ 25 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege

(1) In der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Richterin oder eines Richters in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren) verschafft werden. Die Kenntnisse im Zivilprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch einen Einblick in die Besonderheiten des familien- und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten.

(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).