Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung
§ 25 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Richterin oder eines Richters in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren) verschafft werden. Die Kenntnisse im Zivilprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch einen Einblick in die Besonderheiten des familien- und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren).
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).