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§ 25 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 25 JAG NRW – Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Studiendauer zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen.

(2) Für die Berechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten ist die durch die Universität vorgenommene Festsetzung maßgeblich. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. 1.

    Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit, auf Grund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) jeweils in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war,

  2. 2.

    bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung,

  3. 3.

    bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,

  4. 4.

    ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat,

  5. 5.

    ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation im In- oder Ausland, die in deutscher oder fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht und einen Leistungsnachweis erworben hat,

  6. 6.

    ein Semester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, und

  7. 7.

    bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.

Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Ein Hinderungsgrund ist nur anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen des Hinderungsgrundes in dasselbe Fachsemester fallen.

(3) Im Fall einer Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung auf seine Kosten herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 vorgelegt worden, kann er nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Satz 3 oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entfallenden Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg der Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz angeführt werden.

(5) Die Summe der gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.