§ 25 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 4 – Vorbereitungsdienst
§ 25 JAG M-V – Zuständigkeiten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über das Aufnahmegesuch und die Entlassung und führt die Dienstaufsicht.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock leitet die Ausbildung, in der Verwaltungsstation im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern.