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§ 25 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 25 HochSchG – Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen zu Prüfenden bestellt werden.

(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung, soweit nicht im Deutschen Richtergesetz oder im Landesgesetz über die juristische Ausbildung etwas anderes bestimmt ist.