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§ 25 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbSfTG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wirtschaftliche Bedürftigkeit, den Umfang der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung anzuerkennenden Ausgaben und Kosten des Schulbetriebs und der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erzielbaren Einnahmen sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass die Personalausgaben und die Sachausgaben der Ersatzschule auch dann sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entsprechen, wenn der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 enthaltenen Personalausgaben und Sachausgaben in begrenztem Umfang überschreitet. Für allgemeine Ersatzschulen ist je Ausgabenart ein Überschreitensspielraum von bis zu 5 v. H., für private Sonderschulen ein Überschreitensspielraum von bis zu 20 v. H. der in den Schülerjahreskosten enthaltenen Personal- und Sachausgaben vorzusehen.