Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbSG – Campus Zweiter Bildungsweg

(1) Der Campus Zweiter Bildungsweg führt volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht unmittelbar aus einer anderen deutschen Schule übergehen, abhängig von ihrer Vorbildung und ihrem Lernfortschritt zu allen allgemeinbildenden Abschlüssen. Die Aufnahme in die Schule und der Besuch eines Bildungsganges des Campus Zweiter Bildungsweg können vom Abschluss einer Berufsausbildung oder von Zeiten der Berufstätigkeit oder fortdauernder Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.

(2) Vor der Aufnahme sind Schülerinnen und Schüler über die Möglichkeiten schulischer und beruflicher Bildung und die persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten. Abhängig vom Ergebnis der Beratung und eines damit verbundenen Tests sind auch die Aufnahme in ein höheres Semester oder die Aufnahme unter Auflagen möglich.

(3) Abweichend von § 36 können die Schuljahre zum 1. Februar und zum 1. August jeden Jahres beginnen. Sie gliedern sich in Semester.

(4) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Am Campus Zweiter Bildungsweg kann eine zweite stellvertretende Schulleitung eingerichtet werden.