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§ 25 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbGDG – Datenerhebung

(1) Zum Zwecke der Beratung, Untersuchung, Behandlung und Betreuung dürfen personenbezogene Daten nur bei den Betroffenen erhoben werden. Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben die Erhebung von Daten bei Dritten erforderlich ist, bedarf es hierzu einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Sätze 3 bis 5. Bei der Erhebung der Daten sind die Informationspflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst nach diesem Gesetz Überwachungsaufgaben wahrnimmt oder ihm gegenüber Meldepflichten bestehen, ist eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten auch ohne Einwilligung und soweit erforderlich auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei den Betroffenen selbst nicht möglich ist oder ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit nicht beseitigt werden können.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebsfrüherkennungsprogrammen erforderlichen Daten durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.