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§ 25 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt V – Aufwendungen in sonstigen Fällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 HmbBeihVO – Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind beihilfefähig. Die Regelungen des § 27a SGB V gelten bis auf die folgenden Abweichungen entsprechend: Die notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe und ohne die Altersbeschränkung nach § 27a SGB V beihilfefähig; die Personen müssen nicht verheiratet sein.

(2) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,

  2. 2.

    in entsprechender Anwendung der

    1. a)

      §§ 5 und 8, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder eines Arztes handelt,

    2. b)

      §§ 9, 14, 16, 18 und 23 für die dort genannten Leistungen,

  3. 3.

    für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

  4. 4.

    für von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V,

  5. 5.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 13 gepflegt wird; § 13 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend,

  6. 6.

    in entsprechender Anwendung des § 18 für das gesunde neugeborene Kind.

(3) Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 128 Euro gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihr oder ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die oder der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt oder rechtmäßig in ihren oder seinen Haushalt aufnimmt und das Kind am Tag der Annahme oder der Aufnahme das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

(4) Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel,

  2. 2.

    für ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft,

  3. 3.

    für ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige Sterilisation,

  4. 4.

    in entsprechender Anwendung der

    1. a)

      §§ 5 und 8, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder eines Arztes handelt,

    2. b)

      §§ 14, 16 und 18 für die dort genannten Leistungen.

(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel bestimmt sich nach § 24a Absatz 2 SGB V. Beträge nach § 8 Absatz 2 werden nicht abgezogen.