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§ 25 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Zweiter Abschnitt – Einzelne Rechte an Grundstücken

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 12.10.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 25 Hess.AGBGB – Beschränkung von Reallasten

(1) 1Die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus ist unzulässig. 2Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks oder ist er eine juristische Person, so kann eine Reallast nicht auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn eine Reallast auf die Unterhaltung einer Anlage, die Leistung von Energie, von Wasser, von Heizungswärme, von Warmwasser, von Bodenbestandteilen des belasteten Grundstücks oder von Geld gerichtet ist.

(3) 1Bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast, die über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus begründet wird, muss der Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann. 2Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer juristischen Person, falls die Reallast auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet wird. 3Auf die Ablösung der Reallast finden die für die Ablösung einer Rentenschuld geltenden Vorschriften des § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 4Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Falle der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.

(4) Frühere landesrechtliche Vorschriften, nach denen Reallasten abgelöst werden können, finden auf Reallasten, die nach diesem Gesetz zulässig und nach seinem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung.

(5) Die Begründung von Erbpachtverhältnissen und anderen erblichen Leihen ist nicht gestattet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)