§ 25 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
III. Abschnitt – Organe der Kammern
§ 25 HeilBerG
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.