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§ 25 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 25 HRiG – Richterrat und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

  1. 1.

    Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,

  2. 2.

    Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.