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§ 25 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Achter Titel – Ordnungsrecht

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 25 HIngG – Berufsordnungsverfahren

(1) 1Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Ingenieurkammer Hessen geahndet. 2Zuständigkeiten anderer berufsständischer Kammern und Berufsgerichte bleiben unberührt.

(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

  1. 1.

    wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen,

  2. 2.

    gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich unmittelbar ergebenden Tätigkeit,

  3. 3.

    gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern,

  4. 4.

    bei anderen dort abgeschlossenen berufsständischen Kammern wegen desselben Sachverhalts.

(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

  1. 1.

    die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,

  2. 2.

    die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Hessen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) 1Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. 2Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. 3Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

(6) 1In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    einen schriftlichen Verweis,

  2. 2.

    eine Geldauflage bis zu 25 000 Euro bei berufsangehörigen Personen und 50 000 Euro bei Berufsgesellschaften,

  3. 3.

    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Ingenieurkammer Hessen und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Ingenieurkammer Hessen,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis des betreffenden Fachgebiets, in dem Berufsverzeichnis Bauvorlageberechtigter und in dem Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften,

  6. 6.

    Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. 3Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. 4Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.

(7) 1Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist die Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens nicht mehr zulässig. 2Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. 3Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(8) Geldauflagen fließen der Ingenieurkammer Hessen zu.

(9) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Hessen kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftliche Rüge erteilen. 2Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)