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§ 25 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Haushaltsentwicklung

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 25 HG 2007 – Produkthaushalte

(1) Erprobung von Produkthaushalten

Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung.

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.