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§ 25 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – FISCHEREISCHEIN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 25 HFischG – Fischereischeinpflicht

(1) 1Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. 2Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach § 26 bestanden hat und

  3. 3.

    Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen.

3Der Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.

(2) 1Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. 2Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. 3Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. 4Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. 5Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).